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Satzung Hundesteuer

Hundesteuersatz

1. Hund 20 Euro
2. Hund 40 Euro
Jeder weitere Hund 80 Euro
Kampfhund 300 Euro

Satzung Hundesteuer

Der Ortsgemeinderat Gering hat aufgrund des §24 der Gemeindeordnung (GemO), des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und den §§ 2 und 5 Absatz 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

§ 1
Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

§ 2
Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes, Hundehalter ist, wer einen Hund in seinem Haushalt*1 aufgenommen hat .

(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3
Anzeigepflicht

(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind

(a) Rasse

(b) Geburtsdatum

(c) Herkunft und Anschaffungstag

glaubhaft nachzuweisen.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nach §§ 7 – 9 der Satzung weg oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

§ 5
Steuersatz , Gefährliche Hunde

(1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt.

(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt .

(3) Gefährliche Hunde sind

  1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben
  2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen
  3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
  4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

(4) Bei Hunden der Rasse

  • Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier und
  • Staffordshire Bullterrier

sowie Hunden, die aus einer dieser Rasse abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

(5) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:

  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Napoletano
  • Tosa Inu

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rasen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 4 erfassten Hunden.

(6) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

§ 6
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.

(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 7
Steuerbefreiung , Steuerfreie Hundehaltung

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilfslose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“ , „BL“ , „aG“ oder „H“ besitzen. 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

(2) Hunden, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.

(4) Steuerbefreiung für die Dauer von einem Jahr ist für Hunde aus Tierheimen nach dem jeweils geltenden Vertrag mit der Verbandsgemeinde Maifeld zu gewähren.

(5) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz insbesondere die Hundehaltung von Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln.

§ 8
Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäude, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch höchstens für zwei Hunde

(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.

§ 9
Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragserstellung folgenden Monats.

(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des §7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

§ 10
Überwachung der Anzeigepflicht

Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

  1. Name und Abschrift des Hundehalters
  2. Anzahl der gehaltenen Hunde
  3. Herkunft und Anschaffungstag
  4. Geburtsdatum
  5. Rasse

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des §16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen §3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet 2. als Hundehalter entgegen §3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet 3. als Hundehalter entgegen §3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt 4. die Auskunftsplicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 10 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 12
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Gering über die Erhebung der Hundesteuer vom 11.01.1988 in den geänderten Fassungen vom 02.02.2005 sowie vom 09.12.2009 außer Kraft. Ausgefertigt: Gering, 24.01.2011

 

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland – Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens – oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

 

*1Haushalt in diesem Sinne ist der gesamte private Lebensraum des Hundehalters. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Hund räumlich im Haushalt im umgangssprachlichen Sinne, konkret also in der Wohnung oder im Haus des Hundehalters aufhält. Auch ein in einem Zwinger, auf einen nicht bebauten Grundstück oder einen Firmengelände untergebrachter Hund ist im hundesteuerrechtlichen Sinne im Haushalt des Hundehalters aufgenommen.

 


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