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Hauptsatzung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Gering in der Verbandsgemeinde Maifeld vom 11.04.2015

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODvO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Nachrichtlich werden die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http.//www.maifeld.de“ veröffentlicht.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Ortsgemeinderates nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an der Bekanntmachungstafel, die sich an folgender Stelle befindet:

„In der Dorfmitte gegenüber der Kirche“

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des 1. vollen Tages des Aushanges vollzogen, das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2
Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat 1 Beigeordneten.

§ 3
Ausschüsse des Ortsgemeinderats

(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses wird durch Beschluss des Ortsgemeinderats festgelegt.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderats gewählt.

§ 4
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Amtes verbunden sind, erhalten die Ratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung.

(2) Ein Sitzungsgeld wird über die in Absatz 1 geregelte Aufwandsentschädigung hinaus nicht gewährt.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil z u den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(5) Für die Mitglieder der Ausschüsse gelten die vorherigen Absätze entsprechend.

§ 5
Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters

(1) Die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister erhält nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO eine monatliche Aufwandsentschädigung.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

§ 6
Aufwandsentschädigung der/des Beigeordneten

(1) Die/der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 10,00 EUR.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ratsmitglied sind und denen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 10,00 EUR. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) Werden die Sätze nach § 13 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

§ 7
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf die Ortsbürgermeisterin/den Ortsbürgermeister

Auf die Ortsbürgermeisterin/den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR im Einzelfall.
2. Aufnahme von Krediten im Rahmen der von der Kommunalaufsicht genehmigten Kreditermächtigung.
3. Gemäß § 47 Abs. 1 GemO die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zu einem Betrag von 500,00 EUR.
4. Gemäß § 47 Abs. 1 GemO die unbefristete Niederschlagung von Forderungen, die bedingt durch ein laufendes Insolvenzverfahrens nicht mehr realisierbar sind.
5. Gemäß § 47 Abs. 1 GemO die Stundung von Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR.
6. Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.
7. Ausübung des Vorkaufsrechts.

Sonstige gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 8
Ehrenteller mit Wappen

(1) Ehrenteller mit Wappen der Ortsgemeinde Gering werden an Persönlichkeiten verliehen, die durch ihre Tätigkeit in den Organen der Ortsgemeinde oder in anderer Weise in besonderem Maße durch ihre Arbeit im kommunalpolitischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich zur Förderung des Gemeinwohls in der Gemeinde beigetragen haben.

(2) Die Verleihung erfolgt im Einzelfall auf Beschluss des Ortsgemeinderats mit Stimmenmehrheit unter Beachtung der Richtlinien.

(3) Der Ehrenteller zeigt das Wappen der Ortsgemeinde Gering in plastischem Relief. Der Ehrenteller enthält die Widmung: „Anerkennung und Dank – Ortsgemeinde Gering“ oder „Für besondere Verdienste um die Ortsgemeinde Gering“ oder „Herr/Frau __________ hat sich um die Ortsgemeinde Gering verdient gemacht“

(4) Für die Verleihung wird eine Urkunde mit einem dem Fall angepassten Text ausgehändigt.

(5) Ehrenteller mit Wappen werden vom Ortsbürgermeister in einer der Ehrung entsprechenden würdigen Form überreicht.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28.01.2010 außer Kraft

 

 


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