Friedhofsgebührensatzung mit 1. Änderung vom 08.07.2015
riedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gering vom 15.06.2011 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer
Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz
verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der
Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen
Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
desGebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung und die 1. Änderung vom 08.07.2015 treten am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
vom 07.03.2005 sowie die I. Änderungssatzung vom 19.01.2001
und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften
außer Kraft.
56751 Gering, 13.07.2011 und 20.08.2015
Ortsgemeinde Gering
KLAUS SCHERER Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihen- und Urnengrabstätten
Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
der Friedhofssatzung für Verstorbene
- bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Euro
- vom vollendeten 5. Lebensjahr an 50 Euro
- Urnengrab (1 Asche) 50 Euro
- Urnenrasengrab mit Grabplatte, Beschriftung (25 Buchstaben) und Verlegung 750 Euro
- Christliches Symbol "vertieftes Kreuz" 140 Euro
- Christliches Symbol "betende Hände" oder Rosenranke 220 Euro
- Jeder weitere Buchstabe 8 Euro
- Urnenreihengrab am Basaltstein mit Namenstafel 500 Euro
- Rasengrab mit Grabplatte, Beschriftung (25 Buchstaben) und Verlegung 970 Euro
- Christliches Symbol "vertieftes Kreuz" 140 Euro
- Christliches Symbol "betende Hände" oder Rosenranke 220 Euro
- Jeder weitere Buchstabe 8 Euro
II. Verleihung des Nutzungsrechts an
Wahl- und Urnenwahlgrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigten nach § 2 Abs. 2 Friedhossatzung für
- eine Doppelgrabstätte 240 Euro
- ein Urnengrab (2 Aschen) 240 Euro
- jede weitere Grabstätte 120 Euro
- Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen jedes volle Jahr für
- eine Doppelgrabstätte 8 Euro
- ein Urnengrab ( 2 Aschen) 8 Euro
- jede weitere Grabstätte 4 Euro
- Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Absatz 1 erhoben.
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres (je vollen Monat)
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch zugelassene
gewerbliche Unternehmer vorgenommen.
Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen
unmittelbar an den Unternehmer zu zahlen.
In Ausnahmefällen kann das Ausheben und Verfüllen im Einvernehmen
mit der Ortsgemeinde durch andere Beauftragte erfolgen.
Dies gilt nicht in Fällen der Nachbarschaftshilfe.
IV. Überlassung und Verlegung der Plattenbeläge
Überlassung der Plattenbeläge für herkömmliche Grabstätten je Grabstelle 35,00 €
Überlassung der Plattenbeläge für Urnengrabstätte je Grabstelle 30,00 €
Überlassung der Plattenbeläge für Kindergrabstätten 30,00 €
Verlegung der Plattenbeläge für herkömmliche Grabstätten je Grabstelle 20,00 €
Verlegung der Plattenbeläge für Urnengrabstätte je Grabstelle 25,00 €
Verlegung der Plattenbeläge für Kindergrabstätten 25,00 €
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch die Beauftragte der Ortsgemeinde
oder gewerbliche Unternehmen vorgenommen; hierbei entstehende Kosten sind von den
Gebührenschuldnern zu ersetzen.
VI. Einebnen von Grabstellen
Kindergräber 150,00 €
Reihengräber 225,00 €
Wahlgräber 300,00 €
gemischte Wahlgrabstätten 300,00 €
Urnenreihengräber 100,00 €
Urnenwahlgräber 150,00 €
VII. Benutzung der Leichenhalle
a) Einheimische pauschal 30,00 €
b) nur für Aufbahrung 20,00 €
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Friedhofsgebührensatzung mit 1. Änderung vom 08.07.2015 herunterladen PDF-Dokument [0.03 MB]